HYVA-GARANTIEBEDINGUNGEN
I. GELTUNGSBEREICH
1. Die in diesem Dokument beschriebenen Hyva-Garantiebedingungen gelten für alle Hyva-Produkte in den folgenden Produktgruppen:
- Hyva-Kipp-Lösungen
- Hyva-Containerwechselsysteme
- Hyva-Krane (ATM-Krane: Hyva Crane, Amco Veba, Amco Veba Marine, Ferrari, Kennis)
- Hyva-Abfallbehandlung
- Lkw und Trailer
- Ersatzteile
2. Diese Garantiebedingungen gelten für alle oben aufgeführten Produkte von Hyva weltweit.
3. Diese Garantiebedingungen sind die Mindestgarantiestandards für alle Hyva-Produkte. Sie gelten als Hyva-Standardgarantie.
Wenn ein Produkt für die erweiterte Garantie in Betracht kommt, werden erweiterte Garantiebedingungen in einem separaten Garantiedokument bereitgestellt. Anderenfalls genießen diese Garantiebedingungen Vorrang vor allen anderen in der Produktdokumentation genannten Garantiebestimmungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Produkthandbücher, Anweisungen und technische Spezifikationen.
4. Aufgrund der Beschaffenheit der Hyva-Produkte gelten die meisten Kunden als Geschäftskunden, d. h. natürliche Personen, die in ihrer beruflichen Funktion im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aktivität (Handel, Unternehmensführung, Handwerk, freiberuflich) handeln, oder als Rechtskörperschaften. Wenn es sich bei den Eigentümern um Verbraucher im Sinne des geltenden Rechts handelt, sie also nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (Handel, Unternehmensführung, Handwerk, freiberuflich) handeln, gelten diese Garantiebedingungen, soweit sie nicht den durch die einschlägigen Verbraucherschutzgesetze gewährten Schutz einschränken oder dazu in Widerspruch stehen.
II. GARANTIEBEDINGUNGEN
1. Mit Ausnahme von Produkten von Hyva-Kipp-Lösungen gilt die Garantie nur, wenn der Garantieschein ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Hyva behält sich das Recht vor, Garantieleistungen in Ermangelung des ausgefüllten Garantiescheins abzulehnen.
2. Die Garantie deckt alle Mängel an Material und Verarbeitung ab. Sie ist auf Mängelbeseitigung oder Ersatz des defekten Teils oder im Ermessen von Hyva den Ersatz des Produkts selbst beschränkt. Soweit gesetzlich zulässig, lehnt Hyva ausdrücklich jede Haftung für die Kosten von Produktmontage und -entfernung, Fahrzeug- oder Produktausfall, Ersetzungskosten, Transport- oder Importkosten, entgangenen Einnahme oder Gewinne oder Schäden, die durch Hyva-Produkte verursacht werden, ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umweltschäden oder damit verbundene Eindämmungs- oder Reinigungskosten, übermäßige oder unangemessene Arbeitskosten.
3. Die Garantiedauer für alle neuen Produkte beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Erstverwendung des Produkts wie nachstehend definiert.
Hyva behält sich das Recht vor, Garantieleistungen nach Ablauf von vierundzwanzig (24) Monaten ab Produktherstellungsdatum abzulehnen.
Die Garantiedauer für die Ersatzteile beträgt weltweit mit Ausnahme von China und Indien: zwölf (12) Monate ab Rechnungsdatum; China: drei (3) Monate ab Rechnungsdatum; Indien: sechs (6) Monate ab Rechnungsdatum.
Die Garantiedauer für aufgearbeitete Produkte beträgt sechs (6) Monate ab Rechnungsdatum.
4. Das Datum der Erstverwendung wird wie folgt bestimmt:
Hyva-Kipp-Lösungen: |
Fahrzeugregistrierungsdatum |
Hyva-Containerwechselsysteme: |
Fahrzeugregistrierungsdatum/Datum des Garantiescheins |
Hyva-Krane (ATM aller Marken): |
Fahrzeugregistrierungsdatum/Datum des Garantiescheins |
Hyva-Abfallbehandlung: |
Fahrzeugregistrierungsdatum/Datum des Garantiescheins |
Ersatzteile: |
Rechnungsdatum |
Aufgearbeitet: |
Rechnungsdatum |
5. Alle Hyva-Produkte sind gemäß den entsprechenden Hyva-Anweisungen zu installieren, zu betreiben, zu warten und zu reparieren. Es dürfen nur die ursprünglichen Hyva-Teile verwendet werden. Anderenfalls sind diese Garantiebedingungen nichtig.
6. Die Garantie gilt nur für Material- und Verarbeitungsfehler. Die Garantie gilt nicht für:
- Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Installationen verursacht werden, mit Ausnahme von Installationen, die von Gesellschaften der Hyva-Gruppe vorgenommen wurden;
- Schäden, die durch Fehlgebrauch oder missbräuchliche oder unangemessene Bedienung verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Bedienung, die nicht mit den Bedienungshandbüchern der Produkte übereinstimmt, oder durch Bediener, die nicht zum Bedienen der Hyva-Ausrüstung ausgebildet sind. Falls Zweifel bestehen, ob das Produkt ordnungsgemäß bedient wurde, trägt der Eigentümer die Beweislast;
- Schäden aufgrund dessen, dass die Wartung nicht gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen und -handbüchern von Hyva durchgeführt wurde;
- Abnutzung oder Verschleiß von Teilen aufgrund unsachgemäßer Lagerung und/oder Transportschäden von ab Werk gelieferten Waren;
- Produktkomponenten, die einem normalen Verschleiß unterliegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Filter und Hydrauliköl, bewegliche/Gleitteile wie Buchsen oder Zapfen;
- Betrieb mit Hydraulikdruck/Durchfluss/Temperatur oberhalb der Angaben in den technischen Daten für das betreffende Teil;
- Korrosion von unlackierten Teilen;
- Schäden infolge von Korrosion durch grobe Reinigung (d. h. Verwendung von Hochdruckreingern oder aggressiven Substanzen wie Salz oder Zement) oder im Zusammenhang mit mariner Nutzung;
- Grundierungsbeschichtungen;
- Schäden durch Verwendung ungeeigneter Öle (ungeeigneter Öltyp oder ungeeignete Ölviskosität);
- Fälle, in denen unbefugte Änderungen vorgenommen wurden;
- Fälle, in denen Wartung oder Reparatur durch einen nicht von Hyva autorisierten Betrieb durchgeführt wurde;
- Schäden durch andere Einflüsse, die außerhalb der Kontrolle von Hyva liegen;
- Produkte oder deren Bauteile, die nicht über seriöse Hyva-Vertriebskanäle erworben wurden.
7. Hyva behält sich das Recht vor, Garantieleistungen zu verweigern, wenn ein vernünftiger Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde/der Eigentümer seine Garantierechte missbraucht oder einer der in diesen Bedingungen festgelegten Ausschlüsse gilt.
8. Während der Garantiedauer ist die Garantie auf nachfolgende Eigentümer eines Fahrzeugs übertragbar, an dem die Produkte installiert sind.
III. VERANTWORTUNG DES EIGENTÜMERS
1. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, das Produkt und das Fahrzeug, an dem das Produkt installiert ist, gemäß den Anweisungen in den Hyva-Betriebs- und Wartungsanleitungen ordnungsgemäß zu bedienen und zu warten.
2. Um Reparaturen im Rahmen der Hyva-Garantie durchführen zu lassen, muss der Eigentümer die Wartungsbelege aufbewahren, um nachzuweisen, dass die erforderlichen Wartungsuntersuchungen durchgeführt wurden.
3. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Wartungsarbeiten ausgeführt und detailliert aufgezeichnet werden und die Wartungs- und Instandhaltungsaufzeichnungen zum Zeitpunkt der Wartung vollständig ausgefüllt werden. Hyva lehnt einen Garantieanspruch nicht zwingend ab, falls der Eigentümer keine Aufzeichnungen darüber hat, dass das Produkt gewartet wurde. Schäden oder Fehler aufgrund von mangelhafter Wartung werden allerdings nicht durch die Hyva-Garantie abgedeckt. In einigen Fällen kann der Eigentümer aufgefordert werden, den Nachweis für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen vorzulegen, um zu prüfen, ob die Garantiedeckung für bestimmte Arten von Reparaturen gegeben ist.
4. Schäden, die während des Transports entstanden sind, fallen nicht unter die Standardgarantie. Wenn sie eintreten, muss der Eigentümer den Verkäufer des Hyva-Produkts zur Bearbeitung kontaktieren.
IV. GARANTIEVERFAHREN
1. Um Garantieleistungen im Rahmen dieser Garantie zu erhalten, muss der Eigentümer das Produkt zu den normalen Betriebszeiten zu einem Hyva Service Partner bringen.
Obwohl jeder Hyva Service Partner die von dieser Garantie abgedeckten Garantieleistungen erbringt, empfiehlt Hyva die Rückgabe an den Hyva Partner zurückkehren, bei dem Sie Ihr Fahrzeug/Produkt gekauft haben, da dieser an der Kooperation mit Ihnen interessiert ist.