Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Hyva Group
Hyva Germany GmbH, Mönchengladbach (Hauptsitz: Hyva Group B.V, Alphen aan den Rijn – Niederlande)
I. Allgemeines
1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen („ AGB“) gelten für sämtliche Bestellungen und damit verbundene Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen zwischen der Hyva Germany GmbH („Hyva“) und dem Besteller. Abweichende Lieferbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass sie von Hyva schriftlich anerkannt worden sind.
Bestehen in einem Vertrag, in dessen Geltungsbereich diese AGB einbezogen sind, Regelungen, die den Regelungen dieser AGB widersprechen, gelten ausschließlich die Regelungen des jeweiligen Vertrages.
2 Indem der Besteller gegenüber Hyva eine Bestellung aufgibt oder einem Verkaufsvertrag mit Hyva abschließt, erkennt er die AGB von Hyva an.
3 Die Angebote von Hyva sind stets freibleibend und unverbindlich. Hyva ist an die Konditionen in einem unterbreiteten Angebot erst dann gebunden, sofern der Besteller auf Grundlage des von Hyva unterbreiteten unverbindlichen Angebots eine Bestellung aufgibt und Hyva die Annahme der Bestellung erklärt.
4 Der Besteller bleibt an seinen Auftrag gebunden, es sei denn, dieser wurde von Hyva abgelehnt oder wenn Hyva den Auftrag nicht rechtzeitig iSd §§ 147 bis 149 BGB angenommen hat. Beschreiben und Bedingungen in einer Bestellung, die von einem eventuellen Angebot der Hyva abweichen oder das eventuelle Angebot der Hyva ergänzen, sind für die Hyva ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Annahme rechtsverbindlich.
5 Unterlagen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Vorführangaben dienen nur zur allgemeinen Vorstellung der Produkte und sind folglich für die Hyva nicht rechtsverbindlich.
6 Ein Nachdruck des Druckwerks, der Zeichnungen, der Angaben, des Fotomaterial sämtlicher sonstiger Unterlagen ist verboten. Hyva behält sich aller Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte uneingeschränkt vor.
II. Preise und Zahlungen
1 Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise für die Lieferung ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020. Versicherung, Verpackung, Transport, Montage und Installation und sonstige Nebenkosten sowie die damit verbundenen Risiken sowie etwaige Steuern oder Zölle werden gesondert ausgewiesen und gehen zu Lasten des Bestellers.
2 Ändern sich nach Unterbreitung des Angebots oder nach Abschluss eines Vertrages die Material- oder Energiepreise, sonstige Herstellungs- oder Bezugskosten, Zölle oder Steuern, der amtliche Wechselkurs oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht konkret vorhersehbare und von der Hyva nicht zu vertretende Belastungen, ist die Hyva berechtigt, die vereinbarten Preise für die Produkte dementsprechend anzupassen. Etwaige Preiserhöhungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Auf Verlangen wird die Hyva dem Besteller die erhöhten Kosten nachweisen.
3 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim
Besteller auf dem Geschäftskonto der Hyva einzugehen. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Hyva bedarf. Ab Verzug des Bestellers schuldet dieser Verzugszinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Davon unberührt bleibt der Anspruch der Hyva gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.
4 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Zahlungsansprüchen von Hyva nicht berechtigt, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist von Hyva anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5 Wenn der Besteller als Kaufmann den fälligen Betrag nicht zahlt, schuldet er - auch ohne in Verzug zu sein - Fälligkeitszinsen nach § 353 Satz 1 HGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. In dieser Höhe fallen auch Zinsen auf sämtliche entstehenden Kosten an.
6 An Gütern, die im (Mit-) Eigentum des Bestellers stehen und sich im Besitz von Hyva befinden, hat diese ein Pfandrecht in Höhe der offenstehenden Zahlung, welche der Besteller Hyva schuldet.
7 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die Hyva’s Anspruch auf Bezahlung der Kaufsache gefährdet wird, hat Hyva das Recht, die Durchführung des Vertrages bis zur ausreichenden Sicherstellung der Zahlung auszusetzen.
Hyva ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn Hyva dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit gewährt hat und der Besteller innerhalb dieser Frist die Sicherheit nicht gestellt hat. Ferner steht dem Besteller der Gegenbeweis offen, dass in seinen Vermögensverhältnissen keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist und Hyva’s Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht gefährdet ist.
Beispielhaft gelten als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Zahlungseinstellung des Bestellers, die Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Bestellers oder die Liquidation der Gesellschaft.
Die vorbenannten Rechte stehen der Hyva auch im Falle einer drohenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, durch die Hyva’s Anspruch auf Bezahlung der Kaufsache gefährdet werden würde, zu.
Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder sonstige Änderungen, die einen Einfluss auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ausüben können, sind unverzüglich Hyva mitzuteilen.
III. Lieferung
1 Liefertermine oder -fristen von Hyva sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Der Ablauf der Lieferfrist allein ergibt noch keinen Verzug. Hyva wird alles Mögliche unternehmen, um die vereinbarten Lieferfristen so genau wie möglich einzuhalten.
2 Beginn der Lieferfrist ist der Tag, an dem der Auftrag eingegangen und von Hyva angenommen worden ist.
3 Erfüllungsort ist, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, das Werk oder das Lager von Hyva gemäß EXW Incoterms 2020.
Sofern die Lieferung nicht EXW Incoterms 2020 erfolgen soll, trägt der Besteller sämtliche Kosten für Transport und Versand und die damit verbundenen Risiken, es sei denn es ist Abweichendes ausdrücklich vereinbart worden.
4 Hyva ist zu Teillieferungen berechtigt.
5 Sofern nicht vertraglich ein Abholtermin fest vereinbart ist, wird Hyva den Besteller benachrichtigen, wenn die Produkte zum Versand oder zur Abholung bereitstehen. Holt der Besteller die Produkte nicht innerhalb von einer Woche nach der Benachrichtigung durch Hyva ab, ist Hyva berechtigt, dem Besteller die Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
IV. Garantie
1 Hyva übernimmt eine Garantie für Material- und Verarbeitungsfehler des Produkts gemäß den Bedingungen der Hyva-Garantiebedingungen ("Standardgarantie") bzw. der Hyva-Erweiterten Garantiebedingungen ("Erweiterte www.hyva.com/de-de/warranty/standard-warranty-terms-and-conditions und www.hyva.com/de-de/warranty/extended-warranty-terms-and-conditions abrufbar sind.
2 Die Garantiedauer für alle neuen Produkte beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Erstverwendung des Produkts wie in der Standardgarantie unter Abschnitt II. 3, 4 definiert. Gemäß Abschnitt II.3 der Erweiterten Garantie beträgt die Garantie 1 Jahr (bzw. 1.000 Betriebsstunden) ab dem Datum der Erstverwendung Produkts iSd Abschnitt II.4 der Erweiterten Garantie für alle anderen Betriebsweisen, die Greifer, Gabeln, Dreh- und Wendevorrichtungen oder andere Zubehörteile benötigen, die Druckkräfte auf dem Boden oder die Lkw-Karosserie erzeugen sowie 5 Jahre (bzw. 5.000 Betriebsstunden) ab dem Zeitpunkt der Erstverwendung des Produkts iSd Abschnitt II.4 der Erweiterten Garantie in Strukturteilen (Basis, Säule, erster Ausleger, zweiter Ausleger, Erweiterungen, Schwenkarm, Stabilisierungsbalken und alle Zylinder), sowohl bei Haken- als auch Windeneinsätzen und 3 Jahre (oder 3.000 Stunden) ab dem Datum der Erstverwendung des Produkts iSd Abschnitt II.4 der Erweiterten Garantiedefiniert auf alle anderen Teile.
3 Für die von Hyva verkauften Produkte von Drittanbietern gelten allein die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
4 Die Garantie ist ausschließlich auf die Reparatur des Defekts oder den Ersatz des defekten Teils oder, nach Ermessen von Hyva, den Ersatz des Produkts selbst beschränkt. Insbesondere lehnt Hyva ausdrücklich jegliche Haftung für Kosten für den Ein- und Ausbau des Produkts, Fahrzeug- oder Produktstillstand, Ersatzkosten, Transport- oder Importkosten, Verdienst- oder Gewinnausfall, durch Hyva-Produkte verursachte Schäden und/oder übermäßige oder unangemessene Arbeitskosten aus der Garantie ab.
5 In den Fällen, die in Abschnitt II der Hyva-Standardgarantie oder der Erweiterten Garantie aufgeführt sind, entfällt die Garantie oder ist nicht anwendbar.
V. Gewährleistung
1 Ungeachtet des Bestehens einer etwaigen Garantie richtet sich die Haftung der Hyva für Sach- und Rechtsmängel im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieses Abschnitts V. der AGB nichts anderes ergibt. Für Mängelansprüche des Bestellers, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Abschnitt VI.
2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Schäden, die auf einer Abnutzung durch den Besteller beruhen, begründen keinen Sachmangel. Gleiches gilt für Farbschäden, die durch höhere Gewalt auf einem Hyva Produkt entstanden sind. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
- die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde;
- oder die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder erheblich über dem gewöhnlichen und zu erwartenden Gebrauch eingesetzt wurde; oder die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde oder;
- die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von Hyva verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder
- falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden oder;
- ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder
- die Ware schädigenden (z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde;
- oder frühere Mängel oder Schäden der Hyva nicht rechtzeitig angezeigt wurden.
3 Beanstandungen an den Produkten sind unverzüglich nach Erhalt der Produkte durch den Besteller geltend zu machen. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die Hyva zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Bestellers besteht insoweit nicht.
5 Mangelhafte Produkte und Ersatzteile sind dabei zur Inspektion durch Hyva, oder im Auftrag von Hyva durch Dritte, bereitzuhalten oder kostenfrei an eine Hyva Service-/Reparaturwerkstatt zu senden, um von Hyva begutachtet zu werden. Erst im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung, welche nach dem erfolglosen zweiten Versuch anzunehmen ist, wenn nicht dem Besteller ein weiteres Nacherfüllungsgesuch zuzumuten ist, kann dieser weitere Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen.
6 Das Recht der Hyva, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.
7 Ist Hyva nach dem Vertrag zudem nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware.
8 Hyva kann die Nacherfüllung ferner von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Besteller ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9 Der Besteller ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn die Nacherfüllung iSd Abschnitts V.6 fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist oder Hyva eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn Hyva die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10 Die Auswechslung von mangelhaften Ersatzteilen außerhalb von Gewährleistungsansprüchen oder Garantien erfolgt ausschließlich nach Erhalt des mangelhaften Ersatzteils. Das ausgewechselte Ersatzteil wird Eigentum von Hyva. Die Kosten für Versand und Verpackung, sowohl der alten als auch der neuen Ersatzteile, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für Montage in einer Einheit oder an einem LKW, die Reise- und Übernachtungskosten, sowie die für die Montage benötigten Materialien, zu denen Öl und Dichtungen gehören, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Für reparierte oder ausgewechselte Ersatzteile gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
11 Hinsichtlich der von Hyva gelieferten Produkte (oder Ersatzteile dieser Produkte), die von Dritten, also nicht unter der Hyva-Marke, hergestellt werden und die Mängel aufweisen, kann der Besteller seine Ansprüche wegen eines Sachmangels zunächst nur gegen den jeweiligen Hersteller von Hyva geltend machen, der Hyva mit der mangelhaften Ware beliefert hat. Hyva wird dem Besteller hierzu die entsprechenden Sachmängelansprüche abtreten. Sofern und soweit Hyva die Abtretung der Sachmängelansprüche verweigert oder deren Geltendmachung ganz oder teilweise scheitert, ist der Besteller berechtigt, seine Sachmängelansprüche gegen Hyva zu den Bedingungen und während der Frist, wie sie von dem Hersteller des betroffenen Produkts angegeben worden ist, geltend zu machen. Die Verjährung der Sachmängelansprüche des Bestellers gegen Hyva ist für die Zeit der Geltendmachung der abgetretenen Sachmängelansprüche gegen die Lieferanten von Hyva gehemmt. Zur Geltendmachung in diesem Sinne zählt nicht nur die außergerichtliche, sondern auch die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche. Die gerichtliche Verfolgung ist gescheitert, wenn der Instanzenzug vergeblich ausgeschöpft worden ist oder eine Vollstreckung aufgrund eines Urteils fruchtlos geblieben ist.
12 Ergänzend zu Abschnitt V.2 entfällt der Anspruch auf Gewährleistung ferner, wenn die Mängel die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer nicht den angegebenen Vorschriften oder Aufdrucken entsprechenden Wartung waren, wenn die Versiegelung der Ventile oder Bedienungszylinder aufgebrochen worden ist, oder wenn andere als die von Hyva genehmigten Öle, Fette, Druckkräfte oder Spannungen angewandt worden sind, sowie für den Mangel eine andere Ursache nachgewiesen werden kann als die Untauglichkeit der Materialien oder der von Hyva vorgenommenen Tätigkeiten.
13 Die Regelungen des Abschnitts V.4 bis V.12 gelten nicht, wenn und soweit Hyva den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt soweit ein Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB oder Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Abschnitt VI. geltend gemacht werden.
VI. Haftung
1 Die Haftung der Hyva auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach diesem Abschnitt VI. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der Hyva als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.
2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Hyva, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Hyva nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Hyva, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Hyva nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Übrigen ist die Haftung der Hyva für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4 Sofern Hyva gemäß Abschnitt VI.3. dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen die Hyva gemäß Abschnitt VI.2. für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Hyva sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.
5 Sofern die Hyva ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Abschnitt VI.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.
6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Abschnitt VI.3 bis V.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
- Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von Hyva übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
- alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.
7 Die Regelungen in Abschnitt VI. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Hyva.
8 Sofern Hyva ein Produkt nach Vorgabe und auf Grundlage der Daten des Bestellers herstellt, schützt der Besteller Hyva zudem umfassend gegen alle Kosten, Schäden und Verletzungen, die in Folge einer eventuellen Haftung wegen des Verstoßes gegen Patente, Lizenzen,
Urheber- oder anderer Rechte von Dritten entstehen, die auf den von dem Besteller übermittelten Daten zur Ausführung des Auftrages an Hyva beruhen.
VII. Gefahrübergang
1 Die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung geht auf den Besteller über, wenn Hyva dem Besteller die Waren an Hyva‘s Werk oder an einem anderen von Hyva benannten Ort (z.B. Lager) zur Verfügung gestellt hat. Der Besteller hat sich gegen die vorbenannten Risiken ordnungsgemäß zu versichern. Der Besteller gerät in Annahmeverzug, nachdem die Hyva ihm mitgeteilt hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht. Ist für die Lieferung vertraglich eine feste Zeit vereinbart und holt der Besteller die Ware nicht zu der vereinbarten Zeit ab, gerät er auch ohne die vorbenannte Mitteilung der Hyva in Annahmeverzug.
2 Produkte, die zum Zwecke der Überprüfung oder Reparatur zurückgesandt werden, verbleiben im Besitz von Hyva.
VIII. Höhere Gewalt
1 Hyva haftet nicht für Verluste oder Schäden, die infolge einer Nicht- oder verspäteten Erfüllung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt und/oder aufgrund der Nichterfüllung einer Verpflichtung des Bestellers aus einem zwischen dem Besteller und Hyva bestehenden Vertrags oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten u. a. Krieg, Landesstreik, zivile Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien und behördliche Maßnahmen oder jede andere Ursache, die vernünftigerweise außerhalb des Einflussbereichs der Partei liegt.
2 Die Vertragspartei, deren Leistung durch ein solches Ereignis höherer Gewalt behindert oder verzögert wird, hat die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung zu verhindern.
3 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist Hyva berechtigt, den Vertrag oder, falls kein Vertrag besteht, die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller auszusetzen oder zu kündigen. Für diese Zwecke genügt eine schriftliche Mitteilung. Der Besteller hat aus diesen Gründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
IX. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1 Das Eigentum der gelieferten oder noch zu liefernden Produkte geht erst auf den Besteller über, wenn er alle Forderungen von Hyva in Bezug auf die Lieferung dieser Produkte einschließlich Zinsen und Kosten an Hyva gezahlt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Besteller die Produkte pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern.
2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hyva berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen.
3 Der Besteller ist nicht berechtigt, das gelieferte Produkt für den Zeitraum indem der Eigentumsvorbehalt besteht, zur Sicherheit auf Dritte zu übertragen, zu veräußern, zu vermieten, gegen Eintausch, zur Hinterlegung oder als Pfand herzugeben oder auf irgendeine andere Weise aus dem Unternehmen zu schaffen.
4 Für den Fall, dass Hyva-Produkte durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Teil einer neuen Sache werden, erwirbt Hyva das (Mit)Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der von Hyva gelieferten Produkte.
5 Der Besteller verpflichtet sich, an Maßnahmen, welche Hyva zum Schutz ihres Eigentums trifft, Mitarbeit zu leisten. Der Besteller ist weiter verpflichtet, im Falle der Pfändung den Gerichtsvollzieher und im Fall einer Insolvenz den Insolvenzverwalter über die Eigentumsrechte von Hyva in Bezug auf deren Produkte unverzüglich hinzuweisen.
6 In Bezug auf Produkte des Bestellers, die zur Reparatur oder zur Montage von Ersatzteilen oder aus anderen Gründen bei Hyva eingereicht worden sind, hat Hyva, wenn sie sich dieser Möglichkeit bedienen will, ein Zurückbehaltungsrecht bis der Besteller sämtliche Verpflichtungen gegenüber Hyva aus gleich welchem Grund erfüllt hat.
X. Annullierungen
1 Annullierungen des Bestellers ohne vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund müssen von Hyva schriftlich angenommen werden. Wenn Hyva sich schriftlich mit der Annullierung eines abgeschlossenen Auftrages einverstanden erklärt hat, ist der Besteller verpflichtet, sämtliche von Hyva für die Bestellung des Bestellers bereits gekauften Materialien, unabhängig davon, ob diese verwendet wurden oder nicht, zum Erwerbspreis zuzüglich der gemachten Lohnkosten und 10 % des vereinbarten Preises zu übernehmen. Dem Besteller ist es gestattet, den Nachweis zu führen, dass der eingetretene Schaden bzw. die Wertminderung gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale
2 Im Falle der Annullierung hat der Besteller Hyva von möglichen Ansprüchen Dritter aus der Annullierung freizustellen.
XI. Verpackung
Grundsätzlich werden Verpackungen von Hyva kostenlos zur Verfügung gestellt, es sei denn, diese werden gesondert angeboten (dann gehen diese zu Lasten des Bestellers). Die Verpackung wird nicht an Hyva zurückgesendet und Hyva haftet auch nicht für die spätere Verwendung oder Entsorgung des Verpackungsmaterials. Die Haftung von Hyva für die Verpackung selbst richtet sich nach Abschnitt. V.
XII. Zeichnungen, Unterlagen und Hilfsmitteln
1 Zeichnungen, Unterlagen und Hilfsmittel, insbesondere Modelle, Stempel, Gussformen, Testeinrichtungen und Werkzeuge, Kostenvoranschläge, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Kataloge, Abbildungen oder sonstige von Hyva erstellte Unterlagen („Materialien“), dürfen ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung von Hyva weder kopiert, nachgebildet oder Dritten zur Einsicht gegeben werden. Die Materialien bleiben im Eigentum von Hyva, auch wenn Hyva die Materialien dem Besteller entgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Die Materialien sind beim ersten diesbezüglichen Ersuchen an Hyva zurückzugeben.
2 Angaben und Mitteilungen, welche Hyva gemacht hat, sowie Berechnungen und Resultate der vorgenommenen Prüfungsverfahren und die voraussichtlichen Leistungen der zu vermessenden Sachen verpflichten Hyva in keinerlei Weise. Die zu liefernden Produkte können von solchen Angaben, Mitteilungen, Berechnungen und Resultaten abweichen. Geringe Abweichungen von den üblichen Toleranzen sind erlaubt, sogar wenn Hyva schriftlich die Verpflichtung eingegangen ist, die vereinbarten Sonderangaben einzuhalten.
XIII. Verjährung
1 Gewährleistungsansprüche iSd § 438 Nr. 1 und 3 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache iSd § 438 Abs. 2 BGB. Dies gilt nicht soweit Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden oder für die in Abschnitt VI.6 genannten Fäll; in diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
2 Alle übrigen Ansprüche des Bestellers auf Grund eines mit Hyva vereinbarten Vertrages, auf den diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, verjähren nach Ablauf von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, indem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen.
XIV. Compliance
Die Parteien verpflichten sich, alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Zu den vorbenannten Gesetzen und Vorschriften zählen insbesondere Vorschriften, deren Verstoß an eine Sanktion gebunden ist (zB Verstöße gegen des Wettbewerbsrecht), Exportkontrollvorschriften, Anti-Geldwäsche-Gesetze, Gesetze zur Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung sowie der US Foreign Corrupt Practices Act und den UK Bribery Act. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Besteller die Produkte der Hyva weiterverkauft. Hyva hat das Recht, alle Aufträge und diesbezüglichen Vereinbarungen zu kündigen, wenn der Besteller dies nicht einhält.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der Hyva in Mönchengladbach.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-kauf vom 11.04.1980 (UNCITRAL / CISG).